§ 52 UVgO
Durchführung von Planungswettbewerben
Planungswettbewerbe können insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt werden.
Entwurfsauswahl, Preisvergabe und spätere Planungsbeauftragung sind getrennt offenzulegen. Ein Preis begründet nicht automatisch einen Anspruch auf alle Planungsphasen.
Teilnahme, Kriterien, Preisgericht, Anonymität und Vergütung richten sich nach den eingeführten Regeln und veröffentlichten Bedingungen. § 52 gestattet nicht selbst jede anschließende Direktvergabe; dafür sind § 50 und sonstiges einschlägiges Recht zu prüfen.
Stand
Oktober 2026