Bundesland

§ 52 UVgO

Durchführung von Planungswettbewerben

Materialien zu § 52 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 52

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Entwurfsauswahl, Preisvergabe und spätere Planungsbeauftragung sind getrennt offenzulegen. Ein Preis begründet nicht automatisch einen Anspruch auf alle Planungsphasen.

Teilnahme, Kriterien, Preisgericht, Anonymität und Vergütung richten sich nach den eingeführten Regeln und veröffentlichten Bedingungen. § 52 gestattet nicht selbst jede anschließende Direktvergabe; dafür sind § 50 und sonstiges einschlägiges Recht zu prüfen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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