Bundesland

§ 42 UVgO

Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten

Materialien zu § 42 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 42

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ungeeignetes Unternehmen, fehlender Nachweis und abweichende Leistung haben unterschiedliche Heilungsmöglichkeiten. Verspätung verlangt Prüfung des Vertretenmüssens. Beigefügte Bieter-AGB sind im Gesamtzusammenhang einschließlich Abwehrklauseln auszulegen; das bloße Blatt erzwingt nicht stets Ausschluss.

Ein verbleibender Leistungsvorbehalt darf dagegen nicht nachträglich wegverhandelt werden. Nullpreis ist kein fehlender Preis; Preisverlagerung und unangemessen niedriger Preis sind gesondert zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 18.6.2019 – X ZR 86/17, Straßenbauarbeiten, NZBau 2019, 661. Widersprüchliche Erklärungen im Angebot sind vor einem Ausschluss auszulegen; eigene Vertragsbedingungen führen nicht ohne Prüfung des objektiven Angebotsinhalts automatisch zum Ausschluss.

BGH, Urteil vom 19.6.2018 – X ZR 100/16, Uferstützmauer, ECLI:DE:BGH:2018:190618UXZR100.16.0. Kostenunterschreitende Einzelpreise sind nicht schon fehlende Preisangaben; gegenläufig überhöhte Positionen können aber eine unzulässige Preisverlagerung und spekulative Übervorteilung indizieren.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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