Bundesland

§ 25 UVgO

Nebenangebote

Materialien zu § 25 UVgO

2
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 25

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Nebenangebote müssen vorab zugelassen sein; eine attraktive Abweichung erlaubt keine nachträgliche Öffnung. Festgelegte Mindestanforderungen bleiben verbindlich.

Auch ohne ausführlichen Mindestkatalog müssen Bedarfsdeckung und Vergleich nach den angekündigten Kriterien begründbar sein. Eine reine Preiswertung ist nicht generell ausgeschlossen, verlangt aber eine tragfähige Vergleichsbasis insbesondere bei unterschiedlichem Leistungsumfang oder Lebenszyklusaufwand.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 30.8.2011 – X ZR 55/10, Regenentlastung, NZBau 2012, 46; VergabeR 2012, 26. Binnenmarktrelevanz verlangt eine konkrete Marktprognose; Nebenangebotsanforderungen müssen eine hinreichend klare funktionale und qualitative Vergleichsgrundlage schaffen.

BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera, BGHZ 199, 327. Das damalige Verbot von Nebenangeboten bei alleiniger Preiswertung gilt angesichts späterer ausdrücklicher Zulassung nicht unverändert fort; aussagekräftige Vergleichsmaßstäbe bleiben erforderlich.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B