Materialien zu § 25 UVgO
KI-Kommentierung zu § 25
Auslegung
Nebenangebote müssen vorab zugelassen sein; eine attraktive Abweichung erlaubt keine nachträgliche Öffnung. Festgelegte Mindestanforderungen bleiben verbindlich.
Auch ohne ausführlichen Mindestkatalog müssen Bedarfsdeckung und Vergleich nach den angekündigten Kriterien begründbar sein. Eine reine Preiswertung ist nicht generell ausgeschlossen, verlangt aber eine tragfähige Vergleichsbasis insbesondere bei unterschiedlichem Leistungsumfang oder Lebenszyklusaufwand.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.8.2011 – X ZR 55/10, Regenentlastung, NZBau 2012, 46; VergabeR 2012, 26. Binnenmarktrelevanz verlangt eine konkrete Marktprognose; Nebenangebotsanforderungen müssen eine hinreichend klare funktionale und qualitative Vergleichsgrundlage schaffen.
BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera, BGHZ 199, 327. Das damalige Verbot von Nebenangeboten bei alleiniger Preiswertung gilt angesichts späterer ausdrücklicher Zulassung nicht unverändert fort; aussagekräftige Vergleichsmaßstäbe bleiben erforderlich.
Stand
Oktober 2026