Materialien zu § 31 UVgO
KI-Kommentierung zu § 31
Auslegung
Eignung und gesetzliche Ausschlussgründe sind getrennt zu prüfen. Die entsprechende GWB-Anwendung umfasst Selbstreinigung und Höchstdauer. Für frühere Schlechtleistung entfällt nur das Erfordernis von Vertragsbeendigung, Schadensersatz oder vergleichbarer Folge; erhebliche oder fortdauernde Mängel wesentlicher Anforderungen bleiben nötig.
Bloße Unzufriedenheit oder eine streitige Rechnung genügt nicht. Tatsachen, Verantwortung und Abhilfemaßnahmen sind konkret zu würdigen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.
Stand
Oktober 2026