Bundesland

§ 47 UVgO

Auftragsänderung

Materialien zu § 47 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 47

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Wesentliche Änderungen können anderen Wettbewerb ermöglichen, das wirtschaftliche Gleichgewicht verschieben oder den Umfang erheblich erweitern. Die entsprechend geltenden Ausnahmen brauchen jeweils ihre eigenen Voraussetzungen. Zusätzlich erlaubt Absatz 2 insgesamt bis zu 20 Prozent bei unverändertem Gesamtcharakter; aufeinanderfolgende Änderungen sind zu addieren.

Auch Reduzierung oder Vergleich kann wesentlich sein. Vertragsrechtliche Einigung ersetzt weder Vergabeprüfung noch Schwellenwert- und Umgehungskontrolle.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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