Bundesland

§ 4 UVgO

Vermeidung von Interessenkonflikten

Materialien zu § 4 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Interessenkonflikt verlangt keine nachgewiesene Manipulation; eine mögliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann genügen. Bloße fachliche Bekanntschaft reicht dagegen nicht automatisch. Zunächst sind Mitwirkung und Informationszugang der belasteten Person zu beenden sowie beeinflusste Arbeitsergebnisse unabhängig zu prüfen.

Ein Ausschluss des verbundenen Unternehmens braucht zusätzliche Voraussetzungen. Konkrete Hinweise dürfen nicht allein durch Eigenerklärungen erledigt werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 12.3.2015 – C-538/13, eVigilo, NZBau 2015, 306. Objektive Hinweise auf Verbindungen zwischen Bewertungspersonen und einem Bieter verpflichten den Auftraggeber zur Aufklärung möglicher Interessenkonflikte.

Nachweise

Sebastian Vorwalter, Vergaberecht: Parteilichkeit eines Sachverständigen – Nachprüfungsfristen, EuZW 2015, 394–396.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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