Bundesland

§ 49 UVgO

Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Materialien zu § 49 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 49

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der konkrete Leistungsgegenstand muss zum einbezogenen Katalog gehören; soziale Zielsetzung allein genügt nicht. Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb ist zusätzlich frei wählbar, Verzicht auf Teilnahme weiterhin begründungsbedürftig.

Die besondere Berücksichtigung früherer Leistungsqualität erlaubt keine verzerrten Erfolgsquoten ohne vergleichbare Zielgruppen und Rahmenbedingungen. Freiberufliche Leistungen richten sich nach § 50.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 26.3.2015 – C-601/13, Ambisig, NZBau 2015, 312. Bei intellektuellen Dienstleistungen kann die Qualität des konkret eingesetzten Teams ein auftragsbezogenes Zuschlagskriterium sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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