§ 37 UVgO
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb
Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der Auftraggeber alle geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerber oder gemäß § 36 eine begrenzte Anzahl an geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerbern aus, die er auffordert, ein Angebot einzureichen oder an Verhandlungen teilzunehmen.
Die Aufforderung nach Absatz 1, ein Angebot einzureichen, enthält mindestens:
- 1.einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
- 2.den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,
- 3.die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten.
Stand
Oktober 2026