Bundesland

§ 37 UVgO

Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb

Materialien zu § 37 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 37

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Alle ausgewählten geeigneten Bewerber sind mit eindeutigen Frist-, Form-, Zugangs- und Sprachangaben einzuladen. Die Aufforderung muss zu Bekanntmachung und Unterlagen passen; versteckte neue Eignungskriterien oder ein stiller Verfahrenswechsel sind unzulässig.

Sachliche Änderungen können Auswahlkorrektur oder Fristverlängerung erfordern. Eine irrtümliche Einladung macht einen ungeeigneten Bewerber nicht geeignet, ihre Korrektur muss aber gleichbehandelnd erfolgen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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