Bundesland

§ 16 VgV

Nicht offenes Verfahren

Materialien zu § 16 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Auswahl erfolgt nach vorab festgelegten Eignungs- und Auswahlmaßstäben. Nachträgliche Einladung eines nicht zugelassenen Unternehmens würde die Wettbewerbsstruktur verändern. Von den gesetzlichen Fristen darf nur unter den jeweils geregelten Voraussetzungen abgewichen werden; auch eine vereinbarte Angebotsfrist muss für alle ausgewählten Bewerber gleich gelten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B