Bundesland

§ 51 VgV

Begrenzung der Anzahl der Bewerber

Materialien zu § 51 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 51

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eignungsmindestanforderungen entscheiden über die grundsätzliche Zulassung; Auswahlkriterien bestimmen anschließend die Rangfolge geeigneter Bewerber. Eine nachträgliche Verschärfung zur Erreichung der gewünschten Bewerberzahl ist unzulässig. Unterschreitet die Zahl geeigneter Bewerber die vorgesehene Mindestzahl, dürfen keine ungeeigneten Unternehmen zum bloßen Auffüllen eingeladen werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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