Bundesland

§ 29 VgV

Vergabeunterlagen; Zahlung

Materialien zu § 29 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 29

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Bewerbungsregeln sind vor Ablauf der Angebotsfrist aufzulösen. Die regelhafte Einbeziehung der VOL/B entbindet nicht von der Prüfung ergänzender Vertragsklauseln. Absatz 3 sieht regelmäßig Zahlung binnen 30 Tagen nach prüfbarer Rechnung vor; frühere Zahlungen, Abschlags- und Vorauszahlungen sollen in geeigneten Fällen ohne gesonderte Begründung vereinbart werden, bleiben aber an das Haushaltsrecht gebunden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B