Bundesland

§ 41 VgV

Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Materialien zu § 41 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 41

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Link auf die bloße Startseite einer Plattform genügt nicht, wenn die Unterlagen dort nicht ohne Weiteres erreichbar sind. Zugangsbeschränkungen aus technischen oder Vertraulichkeitsgründen bedürfen der gesetzlichen Grundlage und einer klar mitgeteilten alternativen Bereitstellung.

Fehlende oder verspätete wesentliche Unterlagen können eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordern. Die grundsätzlich vorgesehene Fünftagesverlängerung bei Vertraulichkeitsmaßnahmen entfällt insbesondere, wenn lediglich eine Verschwiegenheitserklärung verlangt wird.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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