Bundesland

§ 11 VgV

Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Materialien zu § 11 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Allgemeine Verfügbarkeit, Kompatibilität, Diskriminierungsfreiheit und Barrierefreiheit begrenzen die Wahl der Plattform. Unternehmen müssen die für Einreichung, Verschlüsselung und Zeiterfassung erforderlichen technischen Informationen rechtzeitig erhalten.

Eine faktisch nicht zugängliche Plattform wird nicht dadurch rechtmäßig, dass sie Daten sicher speichert. Das Verbot einer Registrierungspflicht für Bekanntmachung und Unterlagen folgt ergänzend aus § 9 Abs. 3.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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