Bundesland

§ 54 VgV

Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

Materialien zu § 54 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 54

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Aufbewahrungspflicht betrifft nicht nur die äußere Form, sondern auch technische und organisatorische Zugriffe. Eine unverschlüsselte Speicherung, die zuständigen Bearbeitern vor Fristablauf Einsicht erlaubt, gefährdet die Verfahrensintegrität. Eingangszeitpunkte und Berechtigungen müssen überprüfbar bleiben; nachträgliche Behauptungen eines ordnungsgemäßen Verschlusses ersetzen keine gesicherte Übermittlung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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