Bundesland

§ 53 VgV

Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

Materialien zu § 53 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 53

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein bloßer Wunsch nach Förmlichkeit rechtfertigt keine qualifizierte Signatur. Bei zulässiger postalischer Abgabe gelten dagegen die besonderen Verschluss- und Unterschriftsanforderungen.

Eigene Geschäftsbedingungen können eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen begründen; zuvor ist das Angebot aus Sicht eines verständigen Empfängers auszulegen. Fehlende Angaben zur Vertretung einer Bietergemeinschaft sind nach Absatz 9 vor Zuschlag beizubringen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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