Bundesland

§ 57 VgV

Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

Materialien zu § 57 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 57

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vor dem Ausschluss wegen abweichender Unterlagen ist der objektive Erklärungsgehalt des Angebots zu bestimmen. Fehlende Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Nachforderungsentscheidung nach § 56 zu behandeln.

Bei verspätetem Eingang ist die ausdrückliche Ausnahme fehlenden Vertretenmüssens zu beachten; die bloße Berufung auf technische Schwierigkeiten belegt sie noch nicht. Nicht zugelassene oder mindestanforderungswidrige Nebenangebote sind nicht wertbar.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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