Bundesland

§ 35 VgV

Nebenangebote

Materialien zu § 35 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 35

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber muss festlegen, welche Abweichungen eröffnet werden und wie Nebenangebote im Verhältnis zu Hauptangeboten bewertet werden. Die Mindestanforderungen ersetzen nicht die Zuschlagskriterien.

Ein anderes technisches Konzept darf weder allein wegen seiner Abweichung ausgeschlossen noch trotz Verfehlung einer verbindlichen Mindestanforderung zugelassen werden. Nebenangebote sind nach Absatz 2 ausdrücklich auch bei alleiniger Preis- oder Kostenwertung zulässig; die frühere Entscheidung Stadtbahnprogramm Gera trägt insoweit keine gegenteilige Aussage zur heutigen Fassung.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera, BGHZ 199, 327. Das damalige Verbot von Nebenangeboten bei alleiniger Preiswertung gilt angesichts späterer ausdrücklicher Zulassung nicht unverändert fort; aussagekräftige Vergleichsmaßstäbe bleiben erforderlich.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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