Bundesland

§ 5 VgV

Wahrung der Vertraulichkeit

Materialien zu § 5 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Kennzeichnung eines Angebots als vertraulich bindet den Auftraggeber nicht ungeprüft. Zu schützen sind tatsächliche Geheimnisse; die wesentlichen Gründe einer Auswahl müssen gleichwohl nachvollziehbar mitgeteilt werden. Im Rechtsschutz kann das Gericht geschützte Unterlagen prüfen, ohne sie vollständig an Wettbewerber weiterzugeben.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.

EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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