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§ 36 VgV

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Materialien zu § 36 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 36

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Beauftragung eines Dritten führt nicht von selbst zur Eignungsleihe. Wird dessen Erfahrung oder Kapazität zum Eignungsnachweis benötigt, gilt zusätzlich § 47. Der Hauptauftragnehmer bleibt vertraglich verantwortlich. Zwingende Ausschlussgründe beim Unterauftragnehmer lösen grundsätzlich das Ersetzungsverlangen aus; ein pauschaler Ausschluss des Hauptangebots allein wegen eines ersetzbaren Dritten verfehlt die abgestufte Regelung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 30.1.2020 – C-395/18, Tim, ECLI:EU:C:2020:58. Eine Pflichtverletzung eines benannten Unterauftragnehmers darf nicht ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung automatisch zum Ausschluss des Hauptbieters führen.

EuGH, Urteil vom 26.9.2019 – C-63/18, Vitali, ECLI:EU:C:2019:787. Eine allgemeine starre Begrenzung der Unterauftragsvergabe auf 30 Prozent war mit der Richtlinie 2014/24/EU unvereinbar.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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