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§ 47 VgV

Eignungsleihe

Materialien zu § 47 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 47

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine bloße Konzernzugehörigkeit oder allgemein gehaltene Unterstützungserklärung genügt nicht, wenn die benötigten Mittel ungesichert bleiben. Bei beruflicher Erfahrung oder Befähigung muss der Kapazitätsgeber die betreffenden Leistungen selbst erbringen.

Eine notwendige Ersetzung nach Absatz 2 ist von einer nachträglichen grundlegenden Neugestaltung des Eignungskonzepts zu unterscheiden. Kritische Aufgaben können unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Eigenleistung vorbehalten werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-94/12, SWM Costruzioni 2, ECLI:EU:C:2013:646. Die Bündelung fremder Kapazitäten ist grundsätzlich zulässig; Einschränkungen benötigen eine sachliche Rechtfertigung aus der konkreten Leistung.

EuGH, Urteil vom 4.5.2017 – C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338. Nachträgliche Ergänzungen dürfen keine wesentlich neue Eignungsgrundlage schaffen; bei Gemeinschaftsreferenzen zählt die tatsächlich erbrachte Beteiligung.

EuGH, Urteil vom 22.1.2026 – C-812/24, LIPOR und PreZero Portugal, ECLI:EU:C:2026:38. Auch die hundertprozentige Tochter ist für die Eignungsleihe ein anderes Unternehmen; ihre fehlende EEE darf bei zulässiger gleichbehandelnder Nachbesserung nicht allein zum Ausschluss führen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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