Bundesland

§ 59 VgV

Berechnung von Lebenszykluskosten

Materialien zu § 59 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 59

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Einbeziehbar sind neben Anschaffung, Nutzung und Entsorgung auch monetär bewertbare Umweltfolgekosten. Die Methode muss die benötigten Daten und Rechenregeln vorab erkennen lassen; bloß politische Wunschwerte dürfen keine Scheinpräzision erzeugen. Für externe Umweltkosten gelten besondere Anforderungen an Objektivität, Zugänglichkeit und zumutbare Datenermittlung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 4.12.2003 – C-448/01, EVN und Wienstrom, ECLI:EU:C:2003:651. Zuschlagskriterien benötigen überprüfbare Angaben und einen Bezug zum ausgeschriebenen Bedarf.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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