§ 73 VgV
Anwendungsbereich und Grundsätze
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- 1.Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2.sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Stand
Oktober 2026