Bundesland

§ 79 VgV

Durchführung von Planungswettbewerben

Materialien zu § 79 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 79

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Mehrheitlich müssen die Preisrichter fachlich gleichwertig qualifiziert und vom Ausrichter unabhängig sein. Bindende Auslobungsvorgaben begrenzen die Bewertung; nicht zugelassene Mehrleistungen dürfen keinen Wettbewerbsvorsprung vermitteln. Die nachvollziehbare Protokollierung und Information der Teilnehmer sichern die Kontrolle der Rangfolge und eines gegebenenfalls erforderlichen Nachrückens.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B