Bundesland

§ 80 VgV

Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

Materialien zu § 80 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 80

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vor den Verhandlungen sind die Nachweise zu den bereits bekannt gemachten Eignungskriterien anzufordern. Sollen nach dem Wettbewerbsmodell mehrere Preisträger in Betracht kommen, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 8 zu beachten. Teillösungen nicht beauftragter Teilnehmer dürfen nicht ohne die erforderlichen Nutzungsrechte in die Ausführung übernommen werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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