Bundesland

§ 14 EU VOB/A

Öffnung der Angebote, Öffnungstermin

Materialien zu § 14 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Öffnung erfolgt unverzüglich nach Fristablauf unter Schutz der bis dahin verschlüsselten oder verschlossenen Angebote. Grundsätzlich wirken mindestens zwei Vertreter mit; bei elektronischen Angeboten entfällt dieses Erfordernis nur, wenn ihre dauerhaft vollständige und unveränderte Verfügbarkeit technisch gesichert ist. Die Niederschrift hält die wesentlichen Angebotsdaten, verspätete Eingänge und Besonderheiten fest.

Im offenen und nicht offenen Verfahren erhalten Bieter die vorgeschriebenen Ergebnisangaben elektronisch; die Niederschrift darf nicht allgemein veröffentlicht werden. Rechtzeitiger, intern übersehener Eingang ist kein verspätetes Bieterangebot.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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