Materialien zu § 3b VOB/A
KI-Kommentierung zu § 3b
Auslegung
Im Teilnahmewettbewerb sind Eignung und Rangfolge unter geeigneten Bewerbern zu trennen; Auswahlkriterien und vorgesehene Zahlen müssen vorher bekannt sein. Bei weniger geeigneten Bewerbern darf mit diesen fortgefahren werden. Ohne Teilnahmewettbewerb sollen mehrere, regelmäßig mindestens drei geeignete Unternehmen eingeladen werden.
Scheineinladungen erzeugen keinen Wettbewerb. Das Wechselgebot verhindert einen geschlossenen Stammkreis; auch Gleichstände brauchen objektive Auswahl.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.1.2008 – C-532/06, Lianakis, ECLI:EU:C:2008:40. Allgemeine Unternehmenserfahrung und Ausstattung betreffen grundsätzlich die Eignung und dürfen nicht unterschiedslos nochmals als Zuschlagskriterium bewertet werden.
Normverweise
§ 3b VOB/A; § 3a; § 6a; § 6b; § 12.
Stand
Oktober 2026