Materialien zu § 6b VOB/A
KI-Kommentierung zu § 6b
Auslegung
Präqualifikation belegt nur erfasste Angaben und Leistungsbereiche. Einzelbelege bleiben gleichwertiger Zugang; zusätzliche auftragsbezogene Anforderungen können weiter reichen. Vorläufige Eigenerklärungen sind bei näher in Betracht kommenden Unternehmen nach den Regeln zu bestätigen.
Vorlagezeitpunkt hängt vom Verfahren ab. Vorhandene Nachweise sind auf Aktualität zu prüfen, nicht grundlos komplett neu anzufordern. Fehlende Unterlagen richten sich nach § 16a, nicht den abweichenden UVgO-Regeln.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.
Normverweise
§ 6b VOB/A; § 6a; § 12; § 16a; § 16b.
Stand
Oktober 2026