Materialien zu § 16a VOB/A
KI-Kommentierung zu § 16a
Auslegung
Nur bereits geforderte Unterlagen kommen für Nachforderung in Betracht. Unternehmensunterlagen dürfen ergänzt oder korrigiert, Leistungsunterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden; ein neues Angebot darf nicht entstehen. Fehlende Preise sind nur bei unwesentlichen Positionen und Rangfolgenneutralität sowohl ohne Preis als auch mit höchstem Wettbewerbspreis heilbar, gerechnet ohne Nebenangebote.
Ohne vorab erklärten Ausschluss ist dann nachzufordern. Die angemessene Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten; das ist keine schematische Frist für jeden Fall.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.
Stand
Oktober 2026