Bundesland

§ 16a VOB/A

Nachforderung von Unterlagen

Materialien zu § 16a VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Nur bereits geforderte Unterlagen kommen für Nachforderung in Betracht. Unternehmensunterlagen dürfen ergänzt oder korrigiert, Leistungsunterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden; ein neues Angebot darf nicht entstehen. Fehlende Preise sind nur bei unwesentlichen Positionen und Rangfolgenneutralität sowohl ohne Preis als auch mit höchstem Wettbewerbspreis heilbar, gerechnet ohne Nebenangebote.

Ohne vorab erklärten Ausschluss ist dann nachzufordern. Die angemessene Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten; das ist keine schematische Frist für jeden Fall.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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