Bundesland

§ 16c VOB/A

Prüfung

Materialien zu § 16c VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16c

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Widerspruch zwischen Positionssumme und Menge mal Einheitspreis gilt grundsätzlich der Einheitspreis; beim Pauschalvertrag die Pauschalsumme. Rechenprüfung erfasst verbindlich erklärten Inhalt und eröffnet keine nachträgliche Preiswahl.

Berichtigte Endbeträge gehören in die Niederschrift. Unklare Preisangaben und auffällige Preisverlagerung sind von bloßem Multiplikationsfehler zu unterscheiden und gesondert aufzuklären.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 19.6.2018 – X ZR 100/16, Uferstützmauer, ECLI:DE:BGH:2018:190618UXZR100.16.0. Kostenunterschreitende Einzelpreise sind nicht schon fehlende Preisangaben; gegenläufig überhöhte Positionen können aber eine unzulässige Preisverlagerung und spekulative Übervorteilung indizieren.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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