Bundesland

§ 14a VOB/A

Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote

Materialien zu § 14a VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei zugelassenen schriftlichen Angeboten dürfen Bieter und Bevollmächtigte am Termin teilnehmen. Verlesen werden die vorgeschriebenen Namen und Preisangaben, nicht geschützte technische Lösungen.

Niederschrift, Einwendungen und spätere Rechenergebnisse dienen der Kontrolle, erlauben aber keine Angebotskorrektur im Termin. Tatsächliche Verspätung und rechtzeitiger, intern übersehener Eingang sind getrennt zu behandeln und zu belegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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