Bundesland

§ 14 VOB/A

Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote

Materialien zu § 14 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Mindestens zwei Vertreter öffnen gemeinsam nach Fristablauf und dokumentieren insbesondere Endbeträge, bedingungslose Nachlässe und Nebenangebotszahl. Bieter erhalten die vorgesehenen Daten und Einsicht, keine allgemeine Öffentlichkeit.

Technische Lösungen bleiben vertraulich. Rechtzeitig eingegangene, intern übersehene Angebote sind nachträglich aufzunehmen; interne Zuordnungsfehler dürfen nicht als Bieterverspätung behandelt werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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