Bundesland

§ 11 VOB/A

Grundsätze der Informationsübermittlung

Materialien zu § 11 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Unterlagen müssen grundsätzlich kostenlos, vollständig und direkt elektronisch ohne Pflichtregistrierung abrufbar sein. Freiwillige Registrierung für Änderungen ist möglich. Elektronische Textform ist das Regelmodell; erhöhte Signatur braucht konkreten Sicherheitsbedarf.

Mündliche Auskünfte dürfen Kerndokumente nicht ersetzen. Geheimschutzmaßnahmen sind anzukündigen. Verbleibende Regeln für schriftliche Angebote eröffnen keine freie Wahl entgegen dem wirksam festgelegten Einreichungsweg.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 – C-54/21, Antea Polska, NZBau 2023, 397. Geheimhaltungsanträge sind konkret zu prüfen; wesentliche nicht vertrauliche Entscheidungsinhalte müssen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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