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§ 12a VOB/A

Versand der Vergabeunterlagen

Materialien zu § 12a VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Nicht elektronisch bereitgestellte Unterlagen sind unverzüglich, bei ausgewählten Bewerbern grundsätzlich am selben Tag zu versenden. Preiswesentliche nicht vervielfältigbare Unterlagen müssen ausreichend einsehbar sein.

Relevante Auskünfte sind allen gleichermaßen zu geben, ohne Geschäftsgeheimnisse oder Empfängernamen offenzulegen. Ändert eine Antwort die Kalkulationsgrundlage wesentlich, braucht es verbindliche Unterlagenänderung und passende Frist.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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