1Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen.2Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.
Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.
1Der Auftraggeber bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).2Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16 bis 16d) benötigt.3Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden.4Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist.
Die Absätze 4 und 5 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.
Materialien zu § 10 VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 10
Auslegung
Die Zehntagesmindestfrist genügt nicht für jedes Bauvorhaben. Besichtigung, Berechnungen und Nachunternehmerangebote können mehr Zeit verlangen; wesentliche Unterlagenänderung erfordert erneute Prüfung. Die Bindefrist beginnt mit Angebotsfristende, ist kalendermäßig zu bestimmen und soll unnötige Preis- und Kapazitätsbindung vermeiden.
Verlängerung darf keine verdeckte Preisverhandlung eröffnen. Die Sonderverweise für Freihändige Vergabe sind zu beachten.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026