Bundesland

§ 10 VOB/A

Angebots-, Bewerbungs-, Bindefristen

Materialien zu § 10 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Zehntagesmindestfrist genügt nicht für jedes Bauvorhaben. Besichtigung, Berechnungen und Nachunternehmerangebote können mehr Zeit verlangen; wesentliche Unterlagenänderung erfordert erneute Prüfung. Die Bindefrist beginnt mit Angebotsfristende, ist kalendermäßig zu bestimmen und soll unnötige Preis- und Kapazitätsbindung vermeiden.

Verlängerung darf keine verdeckte Preisverhandlung eröffnen. Die Sonderverweise für Freihändige Vergabe sind zu beachten.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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