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§ 18 VOB/A

Zuschlag

Materialien zu § 18 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der unveränderte Zuschlag muss innerhalb der Bindefrist zugehen; interne Unterschrift oder Absendung genügt nicht. Verspätete oder geänderte Annahme verlangt die Zustimmung des Bieters. Diese zivilrechtliche Möglichkeit erlaubt jedoch keine vergaberechtswidrige Neuverhandlung wesentlicher Bedingungen.

Bei verschobenen Bauzeiten entscheidet die objektive Zuschlagserklärung über unveränderte Annahme oder neuen Vertragsinhalt. Zusätzliche Landeswartepflichten sind vor Abschluss zu beachten.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10, Friedhofserweiterung, NZBau 2013, 180. Eine Aufhebung wegen überhöhter Preise verlangt eine vertretbare Kostenschätzung und Gesamtwürdigung; Unterlagen sind aus Sicht verständiger fachkundiger Bieter auszulegen.

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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