Materialien zu § 22 VOB/A
KI-Kommentierung zu § 22
Auslegung
Änderungen nach VOB/B brauchen nach nationalem Wortlaut grundsätzlich kein neues Verfahren; andere Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B sind ausdrücklich ausgenommen. Entscheidend ist die tatsächliche bauvertragliche Änderungsart, nicht das Etikett Nachtrag.
Höherrangiges Recht, Binnenmarktrelevanz und Umgehungsverbot bleiben bestehen. Weder eine frei erfundene UVgO-Prozentgrenze noch pauschale Freistellung beliebig großer Erweiterungen lässt sich ableiten.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.
EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.
Nachweise
VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Stand
Oktober 2026