Bundesland

§ 4a VOB/A

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 4a VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Rahmenbedingungen schaffen nur bei entsprechender Zusage eine Mindestabnahme. Erwartetes Volumen und berechtigter Nutzerkreis müssen im Ausgangsverfahren bestimmt werden. Mehrere Auftragnehmer brauchen transparente Abrufregeln.

Mehr als vier Jahre verlangen einen gegenstandsbezogenen Ausnahmegrund, nicht bloße Verwaltungsentlastung. Unionsrechtliche Höchstvolumenfolgen sind auf den nationalen Wortlaut nicht schematisch übertragbar; unbegrenzte Erweiterung bleibt missbräuchlich.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.6.2021 – C-23/20, Simonsen & Weel, NZBau 2021, 541. Eine Rahmenvereinbarung muss ihren geschätzten und maximalen Umfang erkennen lassen; mit Erreichen der Höchstmenge beziehungsweise des Höchstwerts erschöpft sich grundsätzlich ihre Wirkung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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