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§ 22 EU VOB/A

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Materialien zu § 22 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Wesentlich sind insbesondere neue wettbewerbsrelevante Bedingungen, nicht vorgesehene Verschiebungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts, erhebliche Erweiterungen und unzulässiger Auftragnehmerwechsel. Klare ursprüngliche Überprüfungsklauseln, technisch oder wirtschaftlich notwendige Zusatzleistungen sowie unvorhersehbare Umstände können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen Änderungen tragen. Für die beiden letztgenannten Fälle gilt grundsätzlich die 50-Prozent-Grenze je Änderung ohne Umgehung.

Die Bagatellregel verlangt zugleich Einhaltung des EU-Schwellenwerts, höchstens 15 Prozent des ursprünglichen Bauauftragswerts und unveränderten Gesamtcharakter; aufeinanderfolgende Änderungen sind zusammenzurechnen. Die geregelten Änderungen sind bekannt zu machen. Ein VOB/B-Anspruch ersetzt die Vergabeprüfung nicht; auch Reduzierung oder Vergleich kann wesentlich sein.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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