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§ 4a EU VOB/A

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 4a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Rahmenvereinbarung wird selbst im zulässigen Vergabeverfahren vergeben. Abrufberechtigt sind nur die benannten Auftraggeber, Auftragnehmer nur die gebundenen Unternehmen. Bei vollständigen Bedingungen ist ein direkter Abruf nach objektiven Regeln möglich; sonst ist ein erneuter Wettbewerb unter den leistungsfähigen Rahmenpartnern erforderlich.

Ein Mischmodell muss vorab mitsamt Abgrenzung und nachzuverhandelnden Bedingungen feststehen. Die Regellaufzeit beträgt höchstens vier Jahre; ein längerer Zeitraum verlangt einen im Gegenstand begründeten Sonderfall. Geschätzter Umfang und Höchstgrenze sind unionsrechtlich kenntlich zu machen; der Wortlaut erlaubt keine unbegrenzten Abrufe.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.6.2021 – C-23/20, Simonsen & Weel, NZBau 2021, 541. Eine Rahmenvereinbarung muss ihren geschätzten und maximalen Umfang erkennen lassen; mit Erreichen der Höchstmenge beziehungsweise des Höchstwerts erschöpft sich grundsätzlich ihre Wirkung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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