Materialien zu § 9d EU VOB/A
KI-Kommentierung zu § 9d EU
Auslegung
Preisgleitung setzt erwartbare wesentliche, im Eintritt oder Umfang ungewisse Änderungen voraus. Betroffene Kosten, Ausgangswerte, Anpassungsmethode, Schwellen und gegebenenfalls Selbstbehalte müssen kalkulierbar sein. Preisgrundlagenänderung ist von Mengen-, Leistungsänderung und Zusatzleistung zu trennen, um Doppelvergütung zu vermeiden.
Nachträglich frei vereinbarte Risikoübernahme kann zusätzlich vergaberechtlich wesentlich sein; eine klare ursprüngliche Klausel begrenzt dieses Risiko. Ursprüngliche Änderungsklauseln müssen Art, Umfang und Voraussetzungen der Anpassung klar bestimmen.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 8.8.2019 – VII ZR 34/18, ECLI:DE:BGH:2019:080819UVIIZR34.18.0. Für Mehrmengen über zehn Prozent ist bei fehlender Preisvereinbarung der neue Einheitspreis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bestimmen.
EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.
Stand
Oktober 2026