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§ 16d VOB/A

Wertung

Materialien zu § 16d VOB/A

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16d

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Auffällig niedrige Preise verlangen sachgerechte Kalkulationsaufklärung statt starrer Ausschlussquote. Der anschließende Vergleich folgt ausschließlich angekündigten, auftragsbezogenen und überprüfbaren Kriterien. Allgemeine Unternehmensgröße ist nicht automatisch Angebotsqualität.

Nationale Nebenangebote sind grundsätzlich zu werten, sofern nicht ausgeschlossen und sonst zulässig. Nachlässe und Skonti folgen den besonderen Formregeln. Konzeptnoten brauchen konkrete tragende Gründe; geheime Maßstäbe sind unzulässig.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

EuGH, Urteil vom 26.3.2015 – C-601/13, Ambisig, NZBau 2015, 312. Bei intellektuellen Dienstleistungen kann die Qualität des konkret eingesetzten Teams ein auftragsbezogenes Zuschlagskriterium sein.

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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