Bundesland

§ 20 VOB/A

Dokumentation, Informationspflicht

Materialien zu § 20 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 20

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Akte muss tatsächliche Gründe insbesondere für Verfahrenswahl, Auswahl, Nachweisverzicht und Wertung enthalten. Nach Zuschlag gilt Information bei beschränkter Vergabe ohne Teilnahme oberhalb 25.000 Euro und freihändiger Vergabe oberhalb 15.000 Euro netto für sechs Monate. Beabsichtigte wertgrenzengestützte beschränkte Vergaben sind bereits ab 25.000 Euro erfasst.

Erhöhte §-3a-Grenzen verdrängen diese Schwellen nicht. Spätere Erläuterung ist von erfundenen neuen Gründen zu unterscheiden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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