Bundesland

§ 17 VOB/A

Aufhebung der Ausschreibung

Materialien zu § 17 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 17

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Aufhebung braucht einen tatsächlich vorliegenden Grund mit dokumentierter Reichweite. Unrealistische Kostenschätzung oder Wunsch nach einem anderen Bieter genügt nicht. Gründe und gegebenenfalls Neuverfahren sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Selbst verursachte Fehlplanung kann die Beendigung notwendig machen, ohne Schadensersatz auszuschließen. Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Ersatzumfang sind zu trennen; entgangener Gewinn verlangt mehr als niedrigsten Preis oder bloße Teilnahme.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10, Friedhofserweiterung, NZBau 2013, 180. Eine Aufhebung wegen überhöhter Preise verlangt eine vertretbare Kostenschätzung und Gesamtwürdigung; Unterlagen sind aus Sicht verständiger fachkundiger Bieter auszulegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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