§ 17 VOB/A
Aufhebung der Ausschreibung
- 1.kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- 2.die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- 3.andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Aufhebung braucht einen tatsächlich vorliegenden Grund mit dokumentierter Reichweite. Unrealistische Kostenschätzung oder Wunsch nach einem anderen Bieter genügt nicht. Gründe und gegebenenfalls Neuverfahren sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Selbst verursachte Fehlplanung kann die Beendigung notwendig machen, ohne Schadensersatz auszuschließen. Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Ersatzumfang sind zu trennen; entgangener Gewinn verlangt mehr als niedrigsten Preis oder bloße Teilnahme.
BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10, Friedhofserweiterung, NZBau 2013, 180. Eine Aufhebung wegen überhöhter Preise verlangt eine vertretbare Kostenschätzung und Gesamtwürdigung; Unterlagen sind aus Sicht verständiger fachkundiger Bieter auszulegen.
Stand
Oktober 2026