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§ 7 VOB/A

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 7 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Fachkundige Bieter müssen ohne umfangreiche Vorarbeiten einheitlich verstehen und sicher kalkulieren können. Preisbildende Ausführungsbedingungen sind offenzulegen; Besichtigungsklauseln ersetzen keine erforderlichen Auftraggeberuntersuchungen. Ungewöhnliche, nicht beeinflussbare und unkalkulierbare Risiken dürfen nicht überwälzt werden.

Bedarfs- und Stundenlohnpositionen dürfen die Leistungsbestimmung nicht aufschieben. Produktbezüge brauchen Rechtfertigung beziehungsweise Gleichwertigkeitsöffnung. Nachtragsansprüche folgen gesondert aus dem objektiven Vertragsinhalt.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126. Erforderliche Angaben zu Schadstoffbelastungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen; ihr Fehlen kann im konkreten Fall ein Verständnis als schadstofffreier Boden rechtfertigen.

Nachweise

Julia Gielen/Moritz Püstow, Klimaverträgliches Bauen – Teil 1 – Vergaberechtliche Anreize zur Senkung der Treibhausgasemissionen, NZBau 2024, 528.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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