Bundesland

§ 7c VOB/A

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Materialien zu § 7c VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7c

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Leistungsprogramm braucht begründete Verfahrenswahl, Nutzungsziel, technische und wirtschaftliche Anforderungen sowie bekannte Ausführungsbedingungen. Entwurfs- und Mengenermittlungspflichten der Bieter müssen klar sein; eigene Mengenverantwortung ist keine unbegrenzte Übernahme unbekannter Auftraggeberrisiken.

Unterschiede in Qualität und Betriebskosten benötigen passende transparente Wertung. Lose und Entwurfsentschädigung sind gesondert zu prüfen; funktionale Vergabe erzwingt keinen Generalunternehmervertrag.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126. Erforderliche Angaben zu Schadstoffbelastungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen; ihr Fehlen kann im konkreten Fall ein Verständnis als schadstofffreier Boden rechtfertigen.

BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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