Bundesland

§ 7a VOB/A

Technische Spezifikationen

Materialien zu § 7a VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Normverweise sind grundsätzlich für Gleichwertiges zu öffnen. Der Bieter muss die verlangten Merkmale durch geeignete Unterlagen nachweisen; andere Technik oder ausländische Prüfstelle ist allein kein Ausschlussgrund. Funktionale Vorgaben brauchen einen bestimmbaren Leistungserfolg.

Gleichwertigkeit ist je Merkmal zu prüfen, einschließlich Brand- und Dauerhaftigkeitsanforderungen. Die nationalen Umweltzeichenregeln sind nicht mit dem umfassenderen Gütezeichenregime des EU-Abschnitts gleichzusetzen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 – C-413/17, Roche Lietuva, ECLI:EU:C:2018:865. Technische Anforderungen müssen den Beschaffungsbedarf unter Wahrung von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit abbilden.

EuGH, Urteil vom 10.5.2012 – C-368/10, Kommission/Niederlande (Max Havelaar), NZBau 2012, 445. Die damalige Gütezeichenverwendung und unbestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen waren rechtswidrig; die spätere ausdrückliche Gütezeichenregelung ist gesondert zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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