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Anhang TS VOB/A

Technische Spezifikationen

Materialien zu Anhang TS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Anhang TS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Begriffe bestimmen, welche bautechnischen Anforderungen und Nachweise in der Leistungsbeschreibung verwendet werden. Technische Spezifikation, Norm, technische Bewertung und Bezugssystem sind nicht gleichzusetzen.

Verweise müssen den geschuldeten Leistungsinhalt erkennen lassen und nach den einschlägigen Regeln für gleichwertige Lösungen offenbleiben. Formale Übereinstimmung mit einem bezeichneten Dokument ersetzt nicht die Prüfung der konkret geforderten Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und weiteren Leistungsmerkmale.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 – C-413/17, Roche Lietuva, ECLI:EU:C:2018:865. Technische Anforderungen müssen den Beschaffungsbedarf unter Wahrung von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit abbilden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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