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§ 16 VOB/A

Ausschluss von Angeboten

Materialien zu § 16 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Formmangel, abweichender Inhalt und fehlender Nachweis verlangen unterschiedliche Prüfung; § 16a bleibt zu beachten. Vorsätzlich falsche Eignungserklärungen und wettbewerbswidrige Abreden sind eigenständige Ausschlussgründe. Fakultative Gründe brauchen sachliche Risikobewertung einschließlich Selbstreinigung.

Insolvenz bedeutet nicht automatisch Leistungsunfähigkeit. Bei Verspätung fehlt die ausdrückliche UVgO-Ausnahme; rechtzeitig eingegangene, intern übersehene Angebote unterliegen jedoch §§ 14 und 14a.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 18.6.2019 – X ZR 86/17, Straßenbauarbeiten, NZBau 2019, 661. Widersprüchliche Erklärungen im Angebot sind vor einem Ausschluss auszulegen; eigene Vertragsbedingungen führen nicht ohne Prüfung des objektiven Angebotsinhalts automatisch zum Ausschluss.

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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