Bundesland

§ 36 VSVgV

Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

Materialien zu § 36 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 36

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Informationspflichten bestehen neben der Vorabinformation und Wartefrist nach § 134 GWB. Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen können den Umfang einzelner Angaben begrenzen, erlauben aber keine unbegründete Totalsperre. Soweit möglich ist der entscheidungserhebliche Inhalt in nicht vertraulicher Form mitzuteilen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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