§ 44a VSVgV
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
- 1.§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
- 2.
Die Verweisung auf den inzwischen weggefallenen § 83 Abs. 2 VgV verlängert die Übergangsphase nicht unbefristet. Für neue Verfahren sind die aktuellen eForms-Vorgaben anzuwenden. Bei historischen Verfahren muss der ursprünglich maßgebliche Übergangszeitpunkt anhand der damaligen Fassung bestimmt werden; heutige Formulare dürfen nicht rückwirkend zur Prüfung herangezogen werden.
§ 44a VSVgV; § 2; § 18.
Stand
Oktober 2026